KonzernanhangAngaben zum Konsolidierungsmethoden
Bei der Kapitalkonsolidierung wurde bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum 01. Januar 2010 die Buchwertmethode (§ 301 Abs. 1 Nr. 1 HGB) angewandt (Vollkonsolidierung mit Minderheitenausweis). Dabei erfolgte die Verrechnung mit dem Eigenkapital auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt der jeweiligen erstmaligen Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Konzernabschluss.
Die Erstkonsolidierung der Tochtergesellschaften KBV und WBG wurde zum 01. Januar 2007 durchgeführt, das ist der Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss. Die KSG wurde am 27. Dezember 2007 erworben und zum 31. Dezember 2007 erstmalig konsolidiert. Die S+Q wurde am 20. November 2020 gegründet und wird seitdem als Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen.
Aus den Erstkonsolidierungen der KBV und WBG resultierten passive Unterschiedsbeträge in Höhe von 19.642.702,70 € (KBV) bzw. 444.222,72 € (WBG). Da diese Unterschiedsbeträge entweder thesaurierte Jahresergebnisse zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem 01. Januar 2007 oder realisierte Gewinne im Erwerbszeitpunkt betrafen, wurden diese unter den anderen Gewinnrücklagen ausgewiesen. Aus der Erstkonsolidierung der KSG resultierte ein aktiver Unterschiedsbetrag in Höhe von 4.968.547,09 €. In Höhe des Unterschiedsbetrages wurden stille Reserven bei den Grundstücken der KSG aufgedeckt.
Für Unternehmenserwerbe nach dem Inkrafttreten des BilMoG, das heißt in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, erfolgt die Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode. Die Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes des Mutterunternehmens mit dem neu bewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist.
Die Schuldenkonsolidierung erfolgt nach § 303 Abs. 1 HGB durch Eliminierung der Forderungen mit den entsprechenden Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgt gemäß § 305 Abs. 1 HGB durch Verrechnung der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge zwischen den Konzernunternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen, soweit diese nicht als andere aktivierte Eigenleistungen ausgewiesen worden sind.
Die Zinserträge sind ebenso mit den entsprechenden Zinsaufwendungen verrechnet worden. Zwischenerfolge aus konzerninternen Veräußerungen werden grundsätzlich gem. § 304 Abs. 2 HGB eliminiert. Zwischenerfolge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind, werden nicht eliminiert.
Die Konsolidierungsmethoden sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.